GESCHÄFTSORDNUNG


Präambel

Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen, die pflegebedürftig sind, haben einen zum Teil hohen intensivmedizinischen, pflegerischen, therapeutischen und pädagogischen Unterstützungsbedarf.

Die Organisation dieser medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Versorgung sowie eine angemessene Förderung der Kinder und Jugendlichen unter Gewährleistung ihrer Teilhabe an entwicklungsentsprechenden Angeboten ihres sozialen Umfeldes stellen die Familien in der Regel vor besondere Herausforderungen. Im Rahmen der Berliner Koalitionsvereinbarung 2016 - 2021 wurde das Care Management für Familien mit pflegebedürftigen Kindern gestärkt. Es zielt auf eine Analyse bestehender Strukturen sowie durch die Entwicklung von Handlungsempfehlungen auf die Weiterentwicklung der Hilfs- und Unterstützungsangebote ab. Durch die ressortübergreifende Zusammenarbeit der Senatsverwaltung Bildung, Jugend und Familie und der Senatsverwaltung Gesundheit, Pflege und Gleichstellung wurde in diesem Kontext der Fachbeirat Care Management geschaffen. Mit der neuen Legislaturperiode 2021 - 2026 setzt die Regierung den Fokus auf den Fortbestand des Case- und Care Managements und betont somit auch die Notwendigkeit des Fachbeirates Care Management.

Der Fachbeirat Care Management versteht sich als ein praxisnahes Gremium, das sich für die Verbesserung von Hilfs- und Unterstützungsangeboten für versorgungsintensive Kinder und Jugendliche einsetzt. Die Zielgruppe impliziert junge Menschen, die ein hohes Maß an medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und/oder (heil-/sonder-) pädagogischer Unterstützung benötigen, um gleichermaßen teilhaben zu können. Der Fachbeirat Care Management vertritt die Interessen dieser Zielgruppe. Er steht dem Senat und den Abgeordneten beratend zur Seite und versteht sich als Impulsgeber. Der Fachbeirat Care Management stellt ein Gremium dar, in dem unterschiedliche Expertisen zusammengeführt und gebündelt werden. Verortet ist der Beirat bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie - Abteilung Jugend.


§ 1 Aufgaben und Ziele

(1) Der Fachbeirat soll die Umsetzung in den verschiedenen Versorgungsstrukturen beratend begleiten und durch Empfehlungen zur Weiterentwicklung bestehender und der Initiierung neuer Angebote und Maßnahmen beitragen. Die Themen, zu denen der Fachbeirat Empfehlungen ausspricht, können von Politik, Verwaltung, Interessenvertretungen oder einzelnen Mitgliedern eingebracht werden. Die Themen sind mehrheitlich zu beschließen und sollten mit den Verwaltungsressorts abgestimmt werden.

Der Fachbeirat unterstützt insbesondere:

(2) Die Arbeitsergebnisse des Fachbeirates münden in Positionspapieren. Die einzelnen Empfehlungen werden fortlaufend in ein Monitoring eingepflegt und evaluiert.

(3) Der Fachbeirat veröffentlicht die Arbeitsergebnisse auf der Webseite.


§ 2 Mitglieder

(1) Der Fachbeirat soll die Anzahl von 25 Mitgliedern nicht überschreiten. Der Beirat setzt sich aus stimmberechtigten Mitgliedern und nicht stimmberechtigten Delegierten aus unterschiedlichen Verwaltungen zusammen. Die stimmberechtigten Mitglieder des Fachbeirats werden vom für Jugend zuständigen Ressort im Senat berufen.

Die Auswahl der Delegierten soll auf Grundlage der spezifischen, durch den Fachbeirat zu bewertenden Themen und der entsprechenden Ressorts der Senatsverwaltungen erfolgen.

Der Beirat setzt sich interdisziplinär, multiprofessionell und ressortübergreifend zusammensetzen.

Vertreterinnen und Vertreter folgender Strukturen und Bereiche können stimmberechtigte Mitglieder des Fachbeirats sein:

Delegierte Mitglieder sind aus den folgenden Verwaltungen zu berufen:

(2) Die berufenen Mitglieder benennen nach Möglichkeit jeweils eine namentliche Vertretung.

(3) Die für die Mitglieder zuständigen Abteilungsleitungen der entsprechenden Senatsverwaltungen unterstützen die Arbeit ihrer in den Fachbeirat delegierten Mitarbeitenden.


§ 3 Sitzungen

(1) Der Fachbeirat tagt im Plenum mindestens dreimal im Jahr. Die Vorbereitung erfolgt durch die Vorsitzenden und die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle.

(2) Einladungen zu den Sitzungen erfolgen mit einer Frist von 7 Tagen. Der Einladung werden die Tagesordnung und - soweit möglich - weitere Besprechungsdokumente beigefügt.

(3) Im Falle einer Verhinderung ist die Geschäftsstelle rechtzeitig zu informieren.

(4) Es können weitere sachkundige Personen als Gäste hinzugezogen werden. Alle Mitglieder können hierzu Vorschläge unterbreiten. Die Einladung erfolgt durch die Geschäftsstelle.

(5) Die Sitzungen des Fachbeirates sind nicht öffentlich. Bei Bedarf können Expertinnen und Experten hinzugezogen werden.

(6) Der Fachbeirat kann zur Bearbeitung spezieller Themen Unterarbeitsgruppen (UAG) mit entsprechenden Expertisen einberufen. Die organisatorische Verantwortung obliegt der Geschäftsstelle.


§ 4 Vorsitz

(1) Es wird eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender sowie zwei stellvertretende Vorsitzende des Fachbeirates von den Mitgliedern gewählt. Die Vorsitzenden werden i.d.R. für eine Legislaturperiode gewählt.

(2) Zu den Aufgaben des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden zählt insbesondere die Einberufung und Leitung der Sitzungen (§ 3). Die Vorsitzenden sind verantwortlich für notwendige Beschlussfassungen des Fachbeirates.


§ 5 Beschlüsse

Beschlüsse werden für die Gründung von temporären UAGs, Veröffentlichungen auf der Webseite und Empfehlungsberichte an Politik und Verwaltung gefasst. Für eine Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Beiratsmitglieder erforderlich.

Eine Beschlussfassung kann auch elektronisch per Mail herbeigeführt werden. Hier ist eine einfache Mehrheit erforderlich.


§ 6 Sitzungsgelder und andere Kosten

(1) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Fachbeirats erhalten Sitzungsgelder nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der jeweils geltenden Fassung. Es wird der für Bezirksverordnete für Ausschusssitzungen vorgesehene Betrag zugrunde gelegt.

(2) Die in Verbindung mit der Arbeit des Fachbeirats entstehenden Kosten trägt der von der Senatsverwaltung Jugend für das Care Management beauftragte Träger im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung der Senatsverwaltung Jugend.


§ 7 Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstellentätigkeit erfolgt durch die Fachstelle Care Management.

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle umfassen die Organisation der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, den Versand von Einladungen an alle Mitglieder sowie die Anfertigung und Versendung der Protokolle. Zudem übernimmt die Geschäftsstelle die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere auch die notwendige Vernetzung mit Akteuren und Organisationen sowie die Betreuung der Webseite.

(3) Die Anmeldungen zur Tagesordnung für die Sitzungen sind an die Geschäftsstelle zu übermitteln. Hierbei gilt eine Frist von 3 Wochen vor der jeweiligen Sitzung.

(4) Das Monitoring wird federführend durch die Geschäftsstelle fortlaufend gepflegt.


§ 8 Inkrafttreten

(1) Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 15.10.2025 in Kraft.